Satzung der Deutschen Mah-Jongg Liga (DMJL) e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen »Deutsche Mah-Jongg Liga (DMJL)«.

(2) Er hat seinen Sitz in Edewecht und soll im Vereinsregister eingetragen sein.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Mah-Jongg-Spiels als einer sportlichen Disziplin, die in besonderem Maße geeignet ist, der geistigen und charakterlichen Erziehung zu dienen.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere erfüllt

a) durch die Durchführung von Ausbildungs- und Übungseinheiten,
b) durch die Veranstaltung von Turnieren sowie von regionalen, nationalen und internationalen Wettkämpfen und Meisterschaften,
c) durch die Teilnahme an eben solchen Wettkämpfen und Meisterschaften,
d) durch Informations- und Öffentlichkeitsarbeit und
e) durch die Zusammenarbeit mit anderen nationalen und internationalen Organisationen des Mah-Jongg-Sports.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Deutsche Mah-Jongg Liga (DMJL) strebt eine Mitgliedschaft in europäischen und weltweiten Dachorganisationen des Mah-Jongg-Sportes an.

(5) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen.

(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.

(3) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird sofort wirksam.

(4) Ein Mitglied kann nach Anhörung durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszwecken zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe und Zahlungsweise des von den Mitgliedern zu zahlenden Mitgliedsbeitrages regelt.

§ 5 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) das Präsidium.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

a) Wahl und Abberufung des Präsidiums und der weiteren Vorstandsmitglieder
b) Wahl von Kassenprüfern oder Kassenprüferinnen
c) Entgegennahme des Vorstandsberichtes
d) Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss
e) Entlastung des Vorstandes
f) Erlass einer Beitragsordnung
g) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder der Präsidentin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich (ggf. auch per E-Mail an hierfür explizit angegebene Adressen) eingeladen. Sie tagt in der Regel mindestens einmal in zwei Jahren.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Präsidium unter Angabe von Gründen beantragt. Sie muss innerhalb von 8 Wochen nach Antragszugang tagen.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Ausnahme der Beschlussfassung nach § 8 mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer oder der Protokollführerin sowie vom Versammlungsleiter oder der Versammlungsleiterin zu unterschreiben ist.

§ 7 Vorstand und Präsidium

(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidium sowie bis zu vier weiteren Mitgliedern.

(2) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin sowie zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen. Die Mitglieder des Präsidiums bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Präsidiums.

(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig,

a) wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und mindestens ein Präsidiumsmitglied anwesend sind – Beschlüsse werden dann mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder* gefasst,
b) wenn alle Mitglieder* von einem Präsidiumsmitglied schriftlich (ggf. auch per E-Mail) oder fernmündlich über anstehende Entscheidungen informiert worden sind – eine abzustimmende Vorlage muss klar als solche bezeichnet und im Wortlaut übermittelt werden, Beschlüsse erfordern in diesem Fall die absolute Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

(6) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer oder der Protokollführerin sowie von einem Mitglied des Präsidiums zu unterschreiben ist.

§ 8 Satzungsänderungen und Auflösung

(1) Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Anträge zu Satzungsänderungen oder zur Vereinsauflösung können in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt den Mitgliedern unter Beifügung des Antragstextes mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung mitgeteilt wurde.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Deutschen Sportbund mit der Auflage, es ausschließlich zum Zwecke der Förderung des Sports zu verwenden.

Edewecht, den 27. November 2002
zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. März 2011 (die beschlossenen Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit noch der Eintragung in das Vereinsregister)

*) §7 (5) bezieht sich auf die Beschlussfähigkeit des Vorstands, Satz 2 in a) und Satz 1 in b) erfassen daher ebenfalls nur die Mitglieder des Vorstands